AGB

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR KUZRFRISTIGE PLAKATAUSHÄNGE

Art.1 - Form und Abschluss des Vertrages

Der Vertrag gilt als verbindlich zustande gekommen, wenn der Auftraggeber die vorliegende Auftragsbestätigung auch hinsichtlich der Nebenpunkte nicht innert 14 Tagen nach Erhalt schriftlich beanstandet. Andere als die vorliegenden Vertragsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie in schriftlicher Form zwischen den Parteien vereinbart sind.

Art. 2 - Inhalt des Vertrages

Der Vertrag beinhaltet namentlich folgende Punkte:

  • Name des Auftraggebers und dessen allfälligen Beauftragten
  • Beginn und Dauer des Vertrages
  • Tarif

Wird der Vertrag durch einen Vertreter des Auftraggebers getätigt, so hat der Vertreter selbst für die Vertrags-Erfüllung einzustehen.

Art. 3 - Preis

Zusätzlich zum jeweiligen gültigen Tarif werden folgende Kosten verrechnet:

  • allfällige Stempelgebühren
  • Versandkosten
  • Mehrkosten wegen verspäteter Plakatlieferung

Art. 4 - Lieferung der Plakate

Die Plakate werden BERCHER S.A. vom Auftraggeber rechtzeitig d.h. 21 Tage vor Aushangbeginn,
franko Domizil zugestellt.

Eine verspätete Ablieferung der Plakate berechtigt den Auftraggeber zu keiner Abänderung des
Aushangtermins; insbesondere ist der Totalpreis auch dann zu bezahlen, wenn der Aushang nicht mehr oder nur noch teilweise möglich war.

Art. 5 - Aushangbeginn und Aushangdauer

Der Aushang der Plakate benötigt in der Regel eine Frist von einigen Tagen und beeinträchtigt die vereinbarte, durchschnittliche Aushangdauer nicht. Abweichungen bis zu drei Arbeitstagen müssen toleriert werden.

Bei baulichen Veränderungen, technischen Problemen oder Abhängen werden dem Auftraggeber nur die effektiv während der vertraglichen Mietdauer zum Aushang gelangten Werbeflächen verrechnet. Ein Anrecht auf Einsatz in einer nachfolgenden Aushangperiode besteht grundsätzlich nicht.

Art. 6 - Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zahlbar. BERCHER S.A . behält sich das Recht vor, die Zahlung bereits bei der Auftragserteilung oder bei der Lieferung des Werbematerials zu verlangen.

Art. 7 - Änderung der Konzessionsverträge

Die Änderung oder Auflösung der Konzessionsverträge zwischen BERCHER S.A. und ihren derzeitigen Konzessionsgebern, die Änderung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften sowie der Entzug einzelner Werbeobjekte oder Werbeflächen berechtigen BERCHER S.A. jederzeit zum sofortigen, teilweisen oder vollständigen, entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag. Kann ein Auftrag daher nur teilweise erfüllt werden, so berechnet BERCHER S.A. nur den ausgeführten Teil des Auftrages.

Art. 8 - Haftung des Auftraggebers und behördliche Vorschriften

Für die Werbesujets ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Wird der Aushang eines Werbesujets durch
behördliche Verfügung ganz oder teilweise verboten, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung des
erteilten Auftrages zu verweigern.

Die Ausstellung von Objekten geht ausschliesslich auf Rechnung und Gefahr des Mieters und ist unter seiner eigenen Verantwortung. Das Gleiche gilt für alle anderen Formen von Werbung.

Art. 9 - Annullierung

Der Kunde kann den Auftrag ohne Kostenfolge einseitig, vollständig oder teilweise aufheben, sofern die entsprechende schriftliche Mitteilung innert 15 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung der BERCHER S.A. zugeht.

In allen anderen Fällen der vollständigen oder teilweisen einseitigen Auftrags-Annullierung werden dem Auftraggeber Annullierungskosten verrechnet. Diese werden in % der vertraglich vereinbarten Aushangsumme berechnet und richten sich danach, wann die Annullierung bei BERCHER S.A. eintrifft:

  • a.) bis 3 Monate vor Aushangbeginn : 10%
  • b.) weniger als 3 Monate vor Aushangbeginn : 50%
  • c.) 15 Tage vor Aushangbeginn ist eine Annullierung nicht mehr möglich.

Art.10 - Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Genf. In Abweichung von Art. 59 der Bundesverfassung anerkennen die Parteien ausdrücklich die Gerichtsbarkeit und Kompetenz der Genfer Gerichte. 

 

Dokument zum Thema
Allgemeine Geschäftsbedingungen kurzfristig (24,6 KB)


 

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1.    Die im vorliegenden Vertrag behandelte Werbung muss mit der Umgebung harmonisieren. Die Texte, Bilder und Farben, die der Mieter anzunehmen beabsichtigt, sind zum Voraus BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE zu unterbreiten, welche Änderungen verlangen kann bis zur Genehmigung der zuständigen Behörden. Der Mieter bleibt in jedem Fall verantwortlich für seine Werbung gegenüber Dritten.

2.    Wie lange auch immer die Realisation des Werbematerials benötigt oder welche Gründe auch immer eine Verspätung dieser Realisation verursachen, die Miete ist in jedem Fall vollständig, ab dem anfänglich unter Artikel 2 des vorliegenden Vertrages bestimmten Datum, geschuldet.

3.    Der Mieter kann nur für seinen eigenen Handel oder seine eigene Industrie werben. Dasselbe gilt für Objekte, die er ausstellt.

4.    Die Ausstellung von Objekten geht ausschliesslich auf Rechnung und Gefahr des Mieters und ist unter seiner eigenen Verantwortung. Das Gleiche gilt für alle anderen Formen von Werbung.

5.    Die Installation, eventuelle Sujetwechsel und die Entfernung der Werbung werden durch BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE oder durch beauftragte Drittunternehmen durchgeführt. Der Mieter liefert das Werbematerial mindestens 14 Tage vor dem Datum des Vertragsanfanges oder des Sujetwechsels. Vorbehältlich besonderer Bestimmungen werden die Sujetwechsel während der Vertragsdauer durch BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE fakturiert.

6.    Der Mieter verpflichtet sich, seine Werbung immer auf seine Kosten in einem perfekten Zustand und guter Erscheinung zu unterhalten. Bei Nichtbeachten dieser Klausel wird BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE 15 Tage nach der ersten Aufforderung auf Kosten des Mieters das Nötige unternehmen.

7.    Dem Mieter ist es nicht erlaubt irgendwelche Veränderungen vor Ort vorzunehmen. Er bleibt verantwortlich für jeglichen Schaden, den er oder seine Mitarbeiter verursachten. Die Schäden werden sofort durch BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE auf Kosten des Mieters wieder in Ordnung gebracht. Dieser bleibt jedoch einziger Verantwortlicher gegenüber Dritten.

8.    Der vorliegende Vertrag ist persönlich und kann nicht Dritten übertragen werden ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE.

9.    Zukünftige Gebühren, Steuern, usw., denen die Werbung des Mieters unterstellt werden könnte, gehen zu seinen Lasten.

10.    Bei Nichtbezahlen einer Miete nach Ablauf der Zahlungsfrist wird automatisch der Totalbetrag des Vertrages fällig.

11.    Nach Ablauf des vorliegenden Vertrages entfernt der Mieter seine eigenen Installationen und stellt den Originalzustand wieder her, insbesondere um jede Spur der Werbung zu beseitigen, andernfalls wird BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE dies auf Kosten und Risiko des Mieters vornehmen. Installationen, welche nicht entfernt werden können, gehen ohne Entschädigung für den Mieter in das Eigentum von BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE über.

12.    BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE behält sich jederzeit das Recht vor, den Vertrag, mit einer Frist von einem Monat und ohne Entschädigung für den Mieter, zu kündigen, wenn ihr selbst ein Vertrag gekündigt oder eine Bewilligung entzogen wurde, aus welchem Grund auch immer. Der Mieter bezahlt in einem solchen Fall die Miete bis zum Datum auf welches der vorliegende Vertrag gekündigt wurde.

13.    BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE kann diesen Vertrag einem Dritten übertragen, ohne dass der Mieter Einwand erheben kann. Es ist einzig der vorliegende Vertrag, versehen mit der Unterschrift von BERCHER S.A. PUBLICITÉ GÉNÉRALE gültig. Mündliche Absprachen vor oder nach Abschluss des Vertrages können nicht berücksichtigt werden.

14.    Gerichtsstand ist Genf. In Abweichung von Art. 59 der Bundesverfassung anerkennen die Parteien ausdrücklich die Gerichtsbarkeit und Kompetenz der Genfer Gerichte.

 

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